S. 100). Auch Fiolka hält fest, mit der Aufhebung der Auffangklausel sei der Rechtsprechung gemäss BGE 114 IV 164 der Boden entzogen worden. Mehrere Einzelakte könnten nur zu einer Widerhandlung zusammen gezogen werden, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden würden, wenn sie also in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stünden und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen seien.