Man wird sich die Frage stellen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine mehrfache Weitergabe von kleinen Betäubungsmittelmengen mit Blick auf den gesetzlichen Qualifikationsgrund rechtlich als Handlungseinheit betrachtet werden darf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Handlungseinheit im Verjährungsrecht verneint denn auch Albrecht in den Fällen, in denen ein Dealer auf der Gasse während einer gewissen Zeit (vielfach geringfügige) Betäubungsmittelmengen mit einem jeweils neuen konkreten Vorsatz an dieselben Personen oder an verschiedene Abnehmer weiter gibt, unter dem neuen Recht die Annahme eines qualifizierten Falles (Peter Albrecht in: forum poenale 2/2010 Nr. 24