Die Rechtsprechung in BGE 114 IV 121 kann unter diesen Umständen nicht einfach weiter geführt werden. In der Botschaft des Bundesrats zum revidierten Betäubungsmittelgesetz findet sich zu dieser Änderung keine Bemerkung (BBl 2006 8612), eine bundesgerichtliche Praxis dazu besteht noch nicht. Man wird sich die Frage stellen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine mehrfache Weitergabe von kleinen Betäubungsmittelmengen mit Blick auf den gesetzlichen Qualifikationsgrund rechtlich als Handlungseinheit betrachtet werden darf.