2 BetmG «wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); (…)». Gegenüber dem früheren Wortlaut sind damit nicht generell «schwere Fälle» von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in qualifizierter Weise strafbar, sondern nur vier explizit aufgeführte Konstellationen. Die «schweren Fälle» sind daher im Gesetz neu abschliessend aufgezählt. Die Rechtsprechung in BGE 114 IV 121 kann unter diesen Umständen nicht einfach weiter geführt werden.