Der für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls massgebliche Grenzwert von 12 g reinem Heroin ist damit deutlich überschritten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig befunden, der Beschuldigte wehrt sich gegen diese Subsumption. (…) 3.3 Nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Art. 19 Ziff. 2 BetmG «wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit.