{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2012-3_2012-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=120375&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "28a49620c3968904b431b5e161a85a42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2012.3", "Art. 19 Ziff. 2 aBetmG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.11.2012 STBER.2012.3 (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:02", "Checksum": "c921a8c84e189fa6825663dc313d5f10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.11.2012 STBER.2012.3 (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl\n\n\nDer Auffassung von Fiolka ist auch im Hinblick auf die eben dargelegte Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Verjährung beizupflichten. Eine Handlungseinheit ist allerdings im vorliegenden Fall zu verneinen: Der Beschuldigte hat in einem Zeitraum von total acht Monaten an insgesamt fünf befreundete Drogenkonsumenten jeweils Kleinmengen Heroin abgegeben, wobei er im Regelfall von diesen Geld erhalten hatte, um damit einen Gesamteinkauf bei seinem Lieferanten zu tätigen. Nach dem Ankauf gab er den Konsumenten deren Anteil weiter. Nur an B. und C. hat er Heroin mit einem kleinen Gewinn verkauft. Von einer Handlungseinheit, die von einem Gesamtvorsatz getragen wäre, und die wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs als «eine» Widerhandlung betrachtet werden könnte, kann nicht die Rede sein. Vielmehr entschied sich der Beschuldigte jeweils im konkreten Einzelfall, für seinen anfragenden Kollegen allenfalls auch noch einzukaufen. Ein Gesamtvorsatz zum Drogenhandel ist nicht auszumachen. Ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG fällt nach dem neuen und für den Beschuldigten milderen Recht damit ausser Betracht. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht. Dies entspricht auch dem Ziel der Qualifikation, welche nach der Botschaft darin besteht, «die nicht-abhängigen Händler/Händlerringe des Drogen-Schwarzmarktes, welche ohne Rücksicht auf die Gesundheitsgefährdung ihrer Klientel ihren Profit machen, verschärft zu treffen» (BBl 2006 S. 8612).\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 22. November 2012 (STBER.2012.3)"}