{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2012-3_2012-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=120375&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=43&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "28a49620c3968904b431b5e161a85a42"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2012.3", "Art. 19 Ziff. 2 aBetmG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 22.11.2012 STBER.2012.3 (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:02", "Checksum": "c921a8c84e189fa6825663dc313d5f10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 22.11.2012 STBER.2012.3 (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG)\nRegeste:\nWiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrsgesetz, Diebstahl\n\nSOG 2012 Nr. 12\nArt. 19 Abs. 2 BetmG. Qualifikationsgrund «schwerer Fall»: Gegenüber dem früheren Wortlaut (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG) sind nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht generell «schwere Fälle» von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in qualifizierter Weise strafbar, sondern nur vier explizit aufgeführte Konstellationen. Die «schweren Fälle» sind daher im Gesetz neu abschliessend aufgezählt.\nArt. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Handlungseinheit bei mehrfacher Weitergabe von kleinen Betäubungsmittelmengen: Mehrere Einzelakte können nur zu einer Widerhandlung zusammengezogen werden, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden, wenn sie also in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen sind.\nAus den Erwägungen:\n3. Qualifikation der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n3.1 Insgesamt hat sich der Beschuldigte folgender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht:\nVerschaffen von 3 g Heroin und 150 mg Methadon an A. zwischen Oktober 2007 und 29. Juli 2008;\nVerkauf von 10 g Heroin an B. im Juli 2008;\nVerkauf von 7,5 g Heroin und in Verkehr bringen von 5 g Heroin an C. zwischen Oktober 2007 und 27. Juli 2008;\nVerschaffen von 50 g Heroin an D. zwischen Oktober 2007 und Juli 2008;\nVerschaffen von 10 g Heroin und 40 mg Valium an E. im Juli 2008;\nAbgabe einer Kleinmenge Heroin an F.\nZu Recht ist die Vorinstanz im Weiteren bei dem vom Beschuldigten abgegebenen Heroingemisch von einem minimalen Reinheitsgrad von 19 % ausgegangen:\nDas am 29. Juli 2008 beim Beschuldigten sicher gestellte (und in Basel/Pratteln gekaufte) Heroin wies einen Reinheitsgehalt von 22 % auf;\nDas bei seinem Hauptlieferanten L. sicher gestellte Heroin wies einen Reinheitsgrad von 19 % auf;\nGemäss Statistik der Fachgruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin lag im Jahr 2008 der durchschnittliche Reinheitsgrad von Heroin im Bereich von 10 bis 100 g bei 20 % (bei 1 bis 10 g bei 23 %).\nBei einem Reinheitsgehalt von 19 % hat der Beschuldigte insgesamt mindestens 16,25 g reines Heroin anderen Personen verschafft, abgegeben oder verkauft. Der für die Annahme eines mengenmässig qualifizierten Falls massgebliche Grenzwert von 12 g reinem Heroin ist damit deutlich überschritten.\nDie Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig befunden, der Beschuldigte wehrt sich gegen diese Subsumption. (…)\n3.3 Nach dem seit dem 1. Juli 2011 geltenden Art. 19 Ziff. 2 BetmG «wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er: weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); (…)».\nGegenüber dem früheren Wortlaut sind damit nicht generell «schwere Fälle» von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in qualifizierter Weise strafbar, sondern nur vier explizit aufgeführte Konstellationen. Die «schweren Fälle» sind daher im Gesetz neu abschliessend aufgezählt. Die Rechtsprechung in BGE 114 IV 121 kann unter diesen Umständen nicht einfach weiter geführt werden. In der Botschaft des Bundesrats zum revidierten Betäubungsmittelgesetz findet sich zu dieser Änderung keine Bemerkung (BBl 2006 8612), eine bundesgerichtliche Praxis dazu besteht noch nicht. Man wird sich die Frage stellen müssen, unter welchen Voraussetzungen eine mehrfache Weitergabe von kleinen Betäubungsmittelmengen mit Blick auf den gesetzlichen Qualifikationsgrund rechtlich als Handlungseinheit betrachtet werden darf. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Handlungseinheit im Verjährungsrecht verneint denn auch Albrecht in den Fällen, in denen ein Dealer auf der Gasse während einer gewissen Zeit (vielfach geringfügige) Betäubungsmittelmengen mit einem jeweils neuen konkreten Vorsatz an dieselben Personen oder an verschiedene Abnehmer weiter gibt, unter dem neuen Recht die Annahme eines qualifizierten Falles (Peter Albrecht in: forum poenale 2/2010 Nr. 24 S. 100). Auch Fiolka hält fest, mit der Aufhebung der Auffangklausel sei der Rechtsprechung gemäss BGE 114 IV 164 der Boden entzogen worden. Mehrere Einzelakte könnten nur zu einer Widerhandlung zusammen gezogen werden, wenn sie eine natürliche Handlungseinheit bilden würden, wenn sie also in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stünden und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen seien. Dies erlaube es in extremis, die Mengen zusammen zu zählen, die jemand durch eine dauernde Handelstätigkeit umsetze: wer dauernd Betäubungsmittel entgegen nehme und weiter vertreibe, könne sich wohl kaum darauf berufen, sich jeden Tag wieder neu für seine Tätigkeit entschieden und sie immer wieder neu in Angriff genommen zu haben. Beim eher unregelmässigen Gelegenheitshändler komme eine solche Zusammenfassung indes nicht in Betracht (Gerhard Fiolka: Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG, in: AJP/PJA 2011 S. 1271 ff.)."}