126 StPO N 53 und N 55). Zusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Sinne von Art. 126 Abs. 4 StPO vorzugehen. Dass sie die vom Privatkläger beantragte Zweiteilung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist abzuweisen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Mai 2013 (STBER.2012.24)