126 StPO N 22). Noch dezidierter wird dieser Standpunkt von Annette Dolge (in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N 55) vertreten, die einen Vorrang von Abs. 4 gegenüber Abs. 3 klar verneint und ausführt, eine solche Auslegung würde einseitig die opferspezifischen Interessen berücksichtigen, hingegen die Interessen der beschuldigten Person, deren Stellung und Verfahrensrechte im Strafprozess gegenüber dem Zivilprozess ohnehin schon eingeschränkt seien, vernachlässigen (vgl. ausführlich hierzu: Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 53 und N 55).