St. Gallen 2009, N 716 FN 166). Dieser Auffassung hält Viktor Lieber entgegen, es lasse sich jedenfalls die Ansicht vertreten, dass Abs. 4 eine Spezialnorm darstelle, welche auch bei Opferbeteiligung ein Vorgehen nach Abs. 3 zulasse und insofern dem Gericht die Wahl lasse (Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 126 StPO N 22).