38 Abs. 2 aOHG), sondern der Umstand dar, dass in der zweiten Phase nicht das gleiche Gericht, sondern lediglich dessen Verfahrensleitung die Zivilforderung des Opfers behandelt. 3.4 Abschliessend soll aufgezeigt werden, dass sich die vom Privatberufungskläger vertretene Ansicht zum Verhältnis von Abs. 3 und 4 von Art. 126 StPO auch nicht mit den Lehrmeinungen deckt. Einzig Schmid äussert die Auffassung, bei Opfern gehe der Weg nach Abs. 4 gegenüber jenem von Abs. 3 (von Art. 126 StPO) vor, ohne dies zu begründen (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 716 FN 166).