Eine Änderung ist nur insofern festzustellen, als nach der Schweizerischen StPO diese Norm nun für sämtliche Privatkläger und nicht nur für die Unterkategorie der Opfer Geltung beansprucht (vgl. Botschaft, BBl 2006 S. 1175). Ein prozessuales Novum stellt zudem nicht die mögliche Zweiteilung des Verfahrens (vgl. zum bisherigen Recht Art. 9 Abs. 2 aOHG bzw. ab dem 1.1.2009: Art. 38 Abs. 2 aOHG), sondern der Umstand dar, dass in der zweiten Phase nicht das gleiche Gericht, sondern lediglich dessen Verfahrensleitung die Zivilforderung des Opfers behandelt.