38 Abs. 3 aOHG (in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) – d.h. der blosse Grundsatzentscheid über die Zivilforderung des Opfers, im Übrigen aber der Verweis an das Zivilgericht, sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden – sollte in materieller Hinsicht nicht abgeschafft, sondern beibehalten werden. Eine Änderung ist nur insofern festzustellen, als nach der Schweizerischen StPO diese Norm nun für sämtliche Privatkläger und nicht nur für die Unterkategorie der Opfer Geltung beansprucht (vgl. Botschaft, BBl 2006 S. 1175).