Der Gesetzgeber übernahm die bisher im OHG umschriebene Konzeption weitestgehend: Die Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 aOHG (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) bzw. Art. 38 Abs. 3 aOHG (in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) – d.h. der blosse Grundsatzentscheid über die Zivilforderung des Opfers, im Übrigen aber der Verweis an das Zivilgericht, sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden – sollte in materieller Hinsicht nicht abgeschafft, sondern beibehalten werden.