Die Privilegierung des Opfers besteht also nur insofern, als Abs. 4 zur Anwendung kommen kann, während bei Privatklägern, welche nicht zugleich Opfer im strafprozessualen Sinne sind, die Anwendung dieser Verfahrensbestimmung von vornherein ausser Betracht fällt. Die Botschaft macht des Weiteren deutlich, dass in Bezug auf die Zivilforderungen des Opfers mit der Einführung der Schweizerischen StPO – anders als dies die Ausführungen des Privatberufungsklägers zur Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 und 3 aOHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) implizieren – kein Systemwechsel beabsichtigt war. Der Gesetzgeber übernahm die bisher im OHG umschriebene Konzeption weitestgehend: