Eine Pflicht des Gerichts, den Zivilpunkt abzutrennen und an die Verfahrensleitung zur weiteren und vollständigen Behandlung und Entscheidung zu delegieren, wird damit gerade nicht statuiert, sondern es werden lediglich bei den Zivilforderungen von Opfern die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts erweitert. Die Privilegierung des Opfers besteht also nur insofern, als Abs. 4 zur Anwendung kommen kann, während bei Privatklägern, welche nicht zugleich Opfer im strafprozessualen Sinne sind, die Anwendung dieser Verfahrensbestimmung von vornherein ausser Betracht fällt.