116 Abs. 1 StPO beziehen. Zu Abs. 4 von Art. 126 StPO wird ausgeführt, im Verhältnis zu Abs. 3 handle es sich um eine Spezialnorm, welche «ermögliche», dass das Strafgericht Zivilansprüche auch dann vollständig beurteile, wenn dadurch ein grosser Aufwand entstehe, bei dem die Beurteilung der Höhe der Ansprüche sonst nach Abs. 3 auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Eine Pflicht des Gerichts, den Zivilpunkt abzutrennen und an die Verfahrensleitung zur weiteren und vollständigen Behandlung und Entscheidung zu delegieren, wird damit gerade nicht statuiert, sondern es werden lediglich bei den Zivilforderungen von Opfern die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts erweitert.