Der unverhältnismässige Aufwand, bei dessen Vorliegen die Zivilforderung nur dem Grundsatze nach beurteilt werden dürfe, müsse sich auf die Beweiserhebung, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung beziehen. Die Botschaft nennt als Beispiele die Notwendigkeit einer lang dauernden Begutachtung zur Feststellung der Schadenshöhe bei Körperschäden, ein noch nicht abgeschlossener Heilungsvorgang oder das Abwarten allfälliger Spätfolgen. Es handelt sich hierbei alles um Konstellationen, denen typischerweise eine unmittelbare Beeinträchtigung des Zivilklägers in seiner körperlichen Integrität zu Grunde liegt und die sich demnach auf Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO beziehen.