126 StPO offen. 3.3 Diese Interpretation wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachstehend zitiert: Botschaft, BBl 2006 S. 1175) würden in den Abs. 3 und 4 Konstellationen geregelt, bei denen das urteilende Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderungen einen gewissen «Handlungsspielraum» habe. Der unverhältnismässige Aufwand, bei dessen Vorliegen die Zivilforderung nur dem Grundsatze nach beurteilt werden dürfe, müsse sich auf die Beweiserhebung, nicht aber auf die rechtliche Beurteilung beziehen.