Wenn das Strafgericht von dieser Zweiteilung Gebrauch macht, so muss in einem zweiten Schritt die vollständige Beurteilung der Zivilklage durch das Einzelgericht erfolgen. Doch weder aus der grammatikalischen noch aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass Abs. 4 in Fällen mit Opferbeteiligung Abs. 3 von Art. 126 StPO verdrängt. Es lässt sich demzufolge entgegen den Ausführungen des Privatberufungsklägers nicht folgern, die Zivilklage müsse stets vollständig beurteilt werden, wenn diese von einem Opfer geltend gemacht wird. Vielmehr steht dem Gericht auch in diesem Falle unter der Voraussetzung des unverhältnismässigen Aufwands der Weg nach Abs. 3 von Art. 126 StPO offen.