126 StPO als stichhaltig erweist. Nach dem klaren Wortlaut kann diese Bestimmung nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um Zivilklagen von Opfern handelt. Abs. 4 von Art. 126 StPO ermöglicht dem Strafgericht eine Zweiteilung des Verfahrens, indem dieses vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen kann, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts, beurteilt. Wenn das Strafgericht von dieser Zweiteilung Gebrauch macht, so muss in einem zweiten Schritt die vollständige Beurteilung der Zivilklage durch das Einzelgericht erfolgen.