Voraussetzung hierfür ist, dass die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Es ist in dieser Bestimmung ganz generell und ohne jegliche Einschränkung von der Zivilklage die Rede, was dafür spricht, dass den richterlichen Instanzen auch dann ein Vorgehen nach Abs. 3 offensteht, wenn es sich um die Zivilforderungen von Privatklägern handelt, die zugleich Opfer im strafprozessualen Sinne nach Art. 116 Abs. 1 StPO sind. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob sich eine solche Auslegung auch unter Einbezug von Abs. 4 von Art. 126 StPO als stichhaltig erweist.