Die Vorinstanz und der Privatberufungskläger legen die Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO sowie deren Verhältnis zueinander unterschiedlich aus. 3.1 Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Normen. Nach diesem eröffnet Abs. 3 von Art. 126 StPO im Sinne einer «kann»-Vorschrift der richterlichen Instanz die Möglichkeit, die Zivilklage bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen, im Übrigen aber den Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre.