Im Übrigen wurde der Privatkläger zur Geltendmachung seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit der Berufung rügte der Privatkläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt Art. 126 Abs. 4 StPO angewandt, was eine Rechtsverletzung darstelle und im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung durch den Strafrichter hinauslaufe. Er beantragte, die erstinstanzliche Verfahrensleitung sei anzuweisen, gestützt auf Art. 126 Abs. 4 StPO auch über die Zivilklage zu befinden. Die Strafkammer weist die Berufung ab. Aus den Erwägungen: 3. Die Vorinstanz und der Privatberufungskläger legen die Bestimmungen von Art.