SOG 2013 Nr. 11 Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO. Es besteht keine Pflicht des Gerichts, bei Zivilforderungen von Opfern vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht über die Zivilklage befindet. Diese Zivilforderungen können vom Gericht bloss dem Grundsatz nach beurteilt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen werden. Sachverhalt: Die Vorinstanz entschied, den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger und Opfer aus dem Unfallereignis zu 100 % haftbar zu erklären. Im Übrigen wurde der Privatkläger zur Geltendmachung seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.