{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2012-24_2013-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=121941&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aac5973c41c331f61c790087ce2ebb90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2012.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 02.05.2013 STBER.2012.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung schwere Schädigung, mehrf. Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, andere Gründe, mehrf. Fahren ohne Haftpflichtversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:34", "Checksum": "3e6b962b8d98bb756e1afcbc765bda8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 02.05.2013 STBER.2012.24\nRegeste:\nfahrlässige Körperverletzung schwere Schädigung, mehrf. Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Fahren in fahrunfähigem Zustand Motorfahrzeug, andere Gründe, mehrf. Fahren ohne Haftpflichtversicherung\n\n\nDie Botschaft macht des Weiteren deutlich, dass in Bezug auf die Zivilforderungen des Opfers mit der Einführung der Schweizerischen StPO – anders als dies die Ausführungen des Privatberufungsklägers zur Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 und 3 aOHG (Opferhilfegesetz, SR 312.5) implizieren – kein Systemwechsel beabsichtigt war. Der Gesetzgeber übernahm die bisher im OHG umschriebene Konzeption weitestgehend: Die Möglichkeit nach Art. 9 Abs. 3 aOHG (in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) bzw. Art. 38 Abs. 3 aOHG (in der vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) – d.h. der blosse Grundsatzentscheid über die Zivilforderung des Opfers, im Übrigen aber der Verweis an das Zivilgericht, sofern die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würden – sollte in materieller Hinsicht nicht abgeschafft, sondern beibehalten werden. Eine Änderung ist nur insofern festzustellen, als nach der Schweizerischen StPO diese Norm nun für sämtliche Privatkläger und nicht nur für die Unterkategorie der Opfer Geltung beansprucht (vgl. Botschaft, BBl 2006 S. 1175). Ein prozessuales Novum stellt zudem nicht die mögliche Zweiteilung des Verfahrens (vgl. zum bisherigen Recht Art. 9 Abs. 2 aOHG bzw. ab dem 1.1.2009: Art. 38 Abs. 2 aOHG), sondern der Umstand dar, dass in der zweiten Phase nicht das gleiche Gericht, sondern lediglich dessen Verfahrensleitung die Zivilforderung des Opfers behandelt.\n3.4 Abschliessend soll aufgezeigt werden, dass sich die vom Privatberufungskläger vertretene Ansicht zum Verhältnis von Abs. 3 und 4 von Art. 126 StPO auch nicht mit den Lehrmeinungen deckt. Einzig Schmid äussert die Auffassung, bei Opfern gehe der Weg nach Abs. 4 gegenüber jenem von Abs. 3 (von Art. 126 StPO) vor, ohne dies zu begründen (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 716 FN 166). Dieser Auffassung hält Viktor Lieber entgegen, es lasse sich jedenfalls die Ansicht vertreten, dass Abs. 4 eine Spezialnorm darstelle, welche auch bei Opferbeteiligung ein Vorgehen nach Abs. 3 zulasse und insofern dem Gericht die Wahl lasse (Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 126 StPO N 22). Noch dezidierter wird dieser Standpunkt von Annette Dolge (in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N 55) vertreten, die einen Vorrang von Abs. 4 gegenüber Abs. 3 klar verneint und ausführt, eine solche Auslegung würde einseitig die opferspezifischen Interessen berücksichtigen, hingegen die Interessen der beschuldigten Person, deren Stellung und Verfahrensrechte im Strafprozess gegenüber dem Zivilprozess ohnehin schon eingeschränkt seien, vernachlässigen (vgl. ausführlich hierzu: Dolge, a.a.O., Art. 126 StPO N 53 und N 55).\nZusammengefasst ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, im Sinne von Art. 126 Abs. 4 StPO vorzugehen. Dass sie die vom Privatkläger beantragte Zweiteilung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden und die Berufung ist abzuweisen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 2. Mai 2013 (STBER.2012.24)"}