{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-05-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2012-24_2013-05-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=121941&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "aac5973c41c331f61c790087ce2ebb90"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2012.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 02.05.2013 STBER.2012.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "fahrlässige Körperverletzung schwere Schädigung, mehrf. 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Es besteht keine Pflicht des Gerichts, bei Zivilforderungen von Opfern vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt zu beurteilen, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht über die Zivilklage befindet. Diese Zivilforderungen können vom Gericht bloss dem Grundsatz nach beurteilt, im Übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen werden.\nSachverhalt:\nDie Vorinstanz entschied, den Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger und Opfer aus dem Unfallereignis zu 100 % haftbar zu erklären. Im Übrigen wurde der Privatkläger zur Geltendmachung seiner Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Mit der Berufung rügte der Privatkläger, die Vorinstanz habe zu Unrecht Art. 126 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt Art. 126 Abs. 4 StPO angewandt, was eine Rechtsverletzung darstelle und im Ergebnis auf eine Rechtsverweigerung durch den Strafrichter hinauslaufe. Er beantragte, die erstinstanzliche Verfahrensleitung sei anzuweisen, gestützt auf Art. 126 Abs. 4 StPO auch über die Zivilklage zu befinden. Die Strafkammer weist die Berufung ab.\nAus den Erwägungen:\n3. Die Vorinstanz und der Privatberufungskläger legen die Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 und 4 StPO sowie deren Verhältnis zueinander unterschiedlich aus.\n3.1 Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Normen. Nach diesem eröffnet Abs. 3 von Art. 126 StPO im Sinne einer «kann»-Vorschrift der richterlichen Instanz die Möglichkeit, die Zivilklage bloss dem Grundsatz nach zu beurteilen, im Übrigen aber den Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen. Voraussetzung hierfür ist, dass die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Es ist in dieser Bestimmung ganz generell und ohne jegliche Einschränkung von der Zivilklage die Rede, was dafür spricht, dass den richterlichen Instanzen auch dann ein Vorgehen nach Abs. 3 offensteht, wenn es sich um die Zivilforderungen von Privatklägern handelt, die zugleich Opfer im strafprozessualen Sinne nach Art. 116 Abs. 1 StPO sind.\n3.2 Zu prüfen bleibt, ob sich eine solche Auslegung auch unter Einbezug von Abs. 4 von Art. 126 StPO als stichhaltig erweist. Nach dem klaren Wortlaut kann diese Bestimmung nur zur Anwendung kommen, wenn es sich um Zivilklagen von Opfern handelt. Abs. 4 von Art. 126 StPO ermöglicht dem Strafgericht eine Zweiteilung des Verfahrens, indem dieses vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen kann, während anschliessend die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts, beurteilt. Wenn das Strafgericht von dieser Zweiteilung Gebrauch macht, so muss in einem zweiten Schritt die vollständige Beurteilung der Zivilklage durch das Einzelgericht erfolgen. Doch weder aus der grammatikalischen noch aus der systematischen Auslegung ergibt sich, dass Abs. 4 in Fällen mit Opferbeteiligung Abs. 3 von Art. 126 StPO verdrängt. Es lässt sich demzufolge entgegen den Ausführungen des Privatberufungsklägers nicht folgern, die Zivilklage müsse stets vollständig beurteilt werden, wenn diese von einem Opfer geltend gemacht wird. Vielmehr steht dem Gericht auch in diesem Falle unter der Voraussetzung des unverhältnismässigen Aufwands der Weg nach Abs. 3 von Art. 126 StPO offen.\n3.3 Diese Interpretation wird durch die\nGesetzesmaterialien bestätigt. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des\nStrafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachstehend zitiert: Botschaft, BBl\n2006 S. 1175) würden in den Abs. 3 und 4 Konstellationen geregelt, bei\ndenen das urteilende Strafgericht in Bezug auf die Beurteilung der\nZivilforderungen einen gewissen «Handlungsspielraum» habe. Der\nunverhältnismässige Aufwand, bei dessen Vorliegen die Zivilforderung nur dem\nGrundsatze nach beurteilt werden dürfe, müsse sich auf die Beweiserhebung,\nnicht aber auf die rechtliche Beurteilung beziehen. Die Botschaft nennt als\nBeispiele die Notwendigkeit einer lang dauernden Begutachtung zur Feststellung\nder Schadenshöhe bei Körperschäden, ein noch nicht abgeschlossener\nHeilungsvorgang\noder das Abwarten allfälliger Spätfolgen. Es handelt sich hierbei alles um\nKonstellationen, denen typischerweise eine unmittelbare Beeinträchtigung des\nZivilklägers in seiner körperlichen Integrität zu Grunde liegt und die sich\ndemnach auf Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO beziehen. Zu\nAbs. 4 von Art. 126 StPO wird ausgeführt, im Verhältnis zu\nAbs. 3 handle es sich um eine Spezialnorm, welche «ermögliche», dass\ndas Strafgericht Zivilansprüche auch dann vollständig beurteile, wenn dadurch\nein grosser Aufwand entstehe, bei dem die Beurteilung der Höhe der Ansprüche\nsonst nach Abs. 3 auf den Zivilweg zu verweisen wäre. Eine Pflicht des\nGerichts, den Zivilpunkt abzutrennen und an die Verfahrensleitung zur weiteren\nund vollständigen Behandlung und Entscheidung zu delegieren, wird damit gerade\nnicht statuiert, sondern es werden lediglich bei den Zivilforderungen von\nOpfern die Handlungsmöglichkeiten des Gerichts erweitert. Die Privilegierung\ndes Opfers besteht also nur insofern, als Abs. 4 zur Anwendung kommen\nkann, während bei Privatklägern, welche nicht zugleich Opfer im\nstrafprozessualen Sinne sind, die Anwendung dieser Verfahrensbestimmung von\nvornherein ausser Betracht fällt."}