Der Beschuldigte wurde jedoch wegen fehlenden Vorsatzes freigesprochen. Er hatte das Vorgehen mit seinem Revisor besprochen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. November 2012 (STBER.2012.21) Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2013 vom 14. Mai 2013, wobei die vorliegende Frage vom Bundesgericht nicht mehr überprüft wurde.