Selbst wenn sich diese Aussage entgegen den Erläuterungen des Staatsanwalts auf die Frage nach der geschäftlichen oder privaten Natur der Auslagen bezogen haben sollte, ist das Gericht einerseits nicht daran gebunden und gibt es andererseits im vorliegenden Fall tatsächlich noch keine höchstrichterlichen Entscheide bezüglich eines genau gleichen Sachverhalts. Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist damit für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 angesichts der inhaltlich unwahren Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche mit der Steuererklärung dem Steueramt eingereicht wurden, erfüllt. (…) Der Beschuldigte wurde jedoch wegen fehlenden Vorsatzes freigesprochen.