An diesem Beweisergebnis ändert im Übrigen auch das von der Verteidigung vorgebrachte Zitat der Staatsanwaltschaft im Pressebericht nichts: Selbst wenn sich diese Aussage entgegen den Erläuterungen des Staatsanwalts auf die Frage nach der geschäftlichen oder privaten Natur der Auslagen bezogen haben sollte, ist das Gericht einerseits nicht daran gebunden und gibt es andererseits im vorliegenden Fall tatsächlich noch keine höchstrichterlichen Entscheide bezüglich eines genau gleichen Sachverhalts.