Das Bundesgericht hat dazu in E. 5.7.1 klar festgehalten, eine steuerrechtlich relevante Verfälschung der Buchhaltung sei selbst dann anzunehmen, wenn die Ausscheidung eines Privatanteils trotz des (teilweise) privaten Charakters der Auslagen gänzlich unterblieben sei. Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Die Wahlkampfkosten waren grundsätzlich privater Natur, die vom Geschäft dafür zu erwartenden Vorteile wogen die hohen verbuchten Kosten bei weitem nicht auf. An diesem Beweisergebnis ändert im Übrigen auch das von der Verteidigung vorgebrachte Zitat der Staatsanwaltschaft im Pressebericht nichts: