Es liegt keine oder zumindest bei weitem keine gleichwertige Gegenleistung vor, der Aktionär erhielt einen Vorteil, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre und der private Charakter dieser Zuwendung war für die Gesellschaftsorgane erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 E. 5.3). Wenn das Bundesgericht in E. 5.6 ausführt, in Grenzfällen führe die Aufrechnung in der Praxis nicht zu einem Verfahren wegen Steuerbetrugs, sagt es damit nicht, dass in solchen Fällen der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs nicht erfüllt sei. Von einem Grenzfall kann bei objektiver Betrachtung bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen nicht gesprochen werden.