Die Voraussetzungen gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von einer geldwerten Leistung an einen Anteilsinhaber auszugehen, sind vorliegend erfüllt: Es liegt keine oder zumindest bei weitem keine gleichwertige Gegenleistung vor, der Aktionär erhielt einen Vorteil, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre und der private Charakter dieser Zuwendung war für die Gesellschaftsorgane erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 E. 5.3).