In diese Richtung äusserte sich auch der Verteidiger in dem von ihm vor Obergericht eingereichten Zeitungsartikel vom 13. Juli 2011, indem er angesichts des hohen Betrags einräumte, dass vor Gericht die Relation zwischen Spenden und Firmengewinn «eine wichtige Rolle» spielen dürfte. Die Voraussetzungen gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von einer geldwerten Leistung an einen Anteilsinhaber auszugehen, sind vorliegend erfüllt: