Geschäftsmässige Vorteile eines Nationalratsmandats (und in untergeordnetem Ausmass auch Nachteile wegen politischen Differenzen und Abwesenheiten) für den Betrieb des Beschuldigten sind deshalb anzuerkennen. Dies gilt aber – wie Amtsgerichtsstatthalterin und Staatsanwaltschaft zu Recht feststellen – auch für andere grundsätzlich private Aufwendungen eines Firmeninhabers (Mitgliedschaften in Golf- oder Service-Clubs, kulturelle Engagements). In solchen Fällen wie dem vorliegenden auf geschäftliche Begründetheit zu schliessen, würde bedeuten, dass keine Grenze zwischen Geschäfts- und Privataufwand mehr gezogen werden könnte.