In den bezahlten Werbemitteln ging es einzig um die Person B., nie um die E. AG (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b). Mit der grundsätzlichen Qualifikation der Wahlkampfkosten als Privataufwand ist aber noch nicht gesagt, dass die politische Prominenz und ein allfälliges Nationalratsmandat von B. seiner Unternehmung keinen Vorteil bringen könnten. Es ist zusammen mit der Vorinstanz sehr wohl festzuhalten, dass ein politisches Amt und die damit verbundene persönliche Bekanntheit des Firmeninhabers ein grosses Beziehungsnetz – auch im eigenen Verband – schaffen, Türen öffnen und auch Geschäftsabschlüsse erleichtern können.