Es ging primär um das persönliche Bedürfnis des Beschuldigten, nach bzw. neben der kommunalen und kantonalen Ebene ein Amt auf nationaler Ebene anzustreben. Ein in der Rechtsprechung ebenfalls erwähntes Kriterium, wonach Beiträge für politische Anliegen in einem Geschäft abziehbar sind, wenn die Aufwendungen für die betreffende Firma eine Werbewirkung erzielen und sie für das politische Engagement in die Öffentlichkeit geht, ist hier offensichtlich nicht erfüllt: In den bezahlten Werbemitteln ging es einzig um die Person B., nie um die E. AG (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b).