Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein. Das ist im vorliegenden Fall für die Kosten des privaten Wahlkampfs des Beschuldigten nicht der Fall: Ein Nationalratsmandat und der Wahlkampf dazu ist zuerst und ganz überwiegend eine private Angelegenheit und die entsprechenden Aufwendungen deshalb privater Natur.