Wenn man die Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung von privatem zu geschäftsbegründetem Aufwand auf den vorliegenden Fall anwendet, kann man zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz kommen: Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen.