grosszügig, wenn er – entgegen dem Bund – Abzüge für Parteibeiträge ohne direkten Bezug zur Geschäftstätigkeit des Spenders von maximal CHF 15'000.00 zulässt (wovon die E. AG auch Gebrauch machte). Beiträge an den persönlichen Wahlkampf eines Teilhabers werden hingegen voll aufgerechnet. Der Beschuldigte hat denn auch im Steuerveranlagungsverfahren die vorliegenden Aufrechnungen nach anfänglichem Widerstand akzeptiert. Wenn man die Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung von privatem zu geschäftsbegründetem Aufwand auf den vorliegenden Fall anwendet, kann man zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz kommen: