verworfen: Die Aufwendungen waren vorweg nicht vom Interesse des Unternehmens, sondern vom privaten Interesse des Beschuldigten getragen; sie erfolgten nicht betrieblich bedingt und sind daher grundsätzlich nicht geschäftsmässig begründet. Anders wäre die Frage bei Verbänden oder Gewerkschaften zu beantworten, deren Zweckbestimmung unter Anderem gerade darin besteht, in ihrem Sinne politisch Einfluss zu nehmen. Nicht vergleichbar ist die Situation einer KMU wie der E. AG mit 36 Mitarbeitern auch mit einzelnen Grosskonzernen, welche sich tatsächlich politische Lobbyisten leisten, darunter allenfalls auch (in aller Regel schon gewählte) Bundesparlamentarier: