Aus den Erwägungen: III.3.cc) Zweifellos ist es so, dass politische Aufwendungen betragsmässig unbegrenzt abzugsfähig sein können, wenn sie mittelbar oder unmittelbar in geschäftlichem Interesse liegen, wobei auch bei «mittelbar» im Geschäftsinteresse liegenden Aufwänden der sachliche Zusammenhang mit dem Betrieb objektiv klar erkennbar sein muss. Dies gilt auch für politische Massnahmen zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der Unternehmung, wie dies auch die Vorinstanz festhält. Das hat der Zeuge X. so auch für die Solothurner Steuerpraxis bestätigt. Genau dieses mittelbare oder unmittelbare geschäftliche Interesse hat aber die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht und eingehend begründet