Dadurch verwendete er diese unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden mit dem Zweck, aufgrund des zu tief ausgewiesenen Reingewinns entsprechende Steuerersparnisse zu erwirken. Die Strafkammer sprach den Beschuldigten wegen fehlenden Vorsatzes vom Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 frei. Aus den Erwägungen: III.3.cc)