{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2012-21_2012-11-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=121078&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1ba6bc281cdd11432a4f59372842ea52"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2012.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.11.2012 STBER.2012.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbetrug, Urkundenfälschung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:47:00", "Checksum": "3dbc1ec2b6f9d3fc61966887b8a5d8e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.11.2012 STBER.2012.21\nRegeste:\nSteuerbetrug, Urkundenfälschung\n\nSOG 2013 Nr. 10\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte liess als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der E. AG u.a. Aufwendungen, welche direkt oder indirekt mit seinem Wahlkampf für die Nationalratswahlen 2007 zusammenhingen und als solche nicht geschäftsmässig begründet waren, im Aufwand der Geschäftsbuchhaltung verbuchen. Entsprechend liess er inhaltlich unwahre Erfolgsrechnungen erstellen, welche er dem Steueramt einreichen liess. Dadurch verwendete er diese unwahren Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörden mit dem Zweck, aufgrund des zu tief ausgewiesenen Reingewinns entsprechende Steuerersparnisse zu erwirken. Die Strafkammer sprach den Beschuldigten wegen fehlenden Vorsatzes vom Vorwurf des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 frei.\nAus den Erwägungen:\nIII.3.cc) Zweifellos ist es so, dass\npolitische Aufwendungen betragsmässig unbegrenzt abzugsfähig sein können, wenn\nsie mittelbar\noder unmittelbar in geschäftlichem Interesse liegen, wobei auch bei «mittelbar»\nim Geschäftsinteresse liegenden Aufwänden der sachliche Zusammenhang mit dem\nBetrieb objektiv klar erkennbar sein muss. Dies gilt auch für politische\nMassnahmen zur Verbesserung der geschäftlichen Lage der Unternehmung, wie dies\nauch die Vorinstanz festhält. Das hat der Zeuge X. so auch für die Solothurner\nSteuerpraxis bestätigt. Genau dieses mittelbare oder unmittelbare geschäftliche\nInteresse hat aber die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht und eingehend begründet\nverworfen: Die Aufwendungen waren vorweg nicht vom Interesse des Unternehmens,\nsondern vom privaten Interesse des Beschuldigten getragen; sie erfolgten nicht\nbetrieblich bedingt und sind daher grundsätzlich nicht geschäftsmässig\nbegründet. Anders wäre die Frage bei Verbänden oder Gewerkschaften zu\nbeantworten, deren Zweckbestimmung unter Anderem gerade darin besteht, in ihrem\nSinne politisch Einfluss zu nehmen. Nicht vergleichbar ist die Situation einer\nKMU wie der E. AG mit 36 Mitarbeitern auch mit einzelnen Grosskonzernen, welche\nsich tatsächlich politische Lobbyisten leisten, darunter allenfalls auch (in\naller Regel schon gewählte) Bundesparlamentarier: Es handelt sich dabei um\nKonzerne mit Milliardenumsätzen, bei denen diese Kosten einen verschwindend\nkleinen Anteil an Umsatz und Gewinn ausmachen. Darüber hinaus ist auch\noffenkundig, dass solche Firmen angesichts ihrer volkswirtschaftlichen\nBedeutung stärker und direkter von politischen Entscheiden betroffen sind.\nGleiches gilt für die im Parteivortrag vor Obergericht erwähnte KKW Gösgen AG.\nBei solchen Umständen ist die geschäftliche Begründetheit von politischen\nAufwendungen anders zu beantworten als im vorliegenden Fall. Die E. AG hat im\nJahr 2007 insgesamt über CHF 150‘000.00 für Wahlkampfkosten des\nBeschuldigten bezahlt. Dies entsprach rund 80 % des pro 2007 ausgewiesenen\nGewinns bzw. 44 % des Gewinns nach Aufrechnung (CHF 193‘779.00) oder\n5,5 % des gesamten Betriebsaufwands (CHF 2,74 Mio.). Die\nWahlkampfkosten von CHF 15‘000.00 im Jahr 2006 entsprachen gut 10 %\ndes bekannt gegebenen Jahresgewinns (CHF 144‘120.00) oder 0,6 % des\nBetriebsaufwands (CHF 2,54 Mio.). Der Kanton Solothurn ist dabei\ngrosszügig, wenn er – entgegen dem Bund – Abzüge für Parteibeiträge ohne\ndirekten Bezug zur Geschäftstätigkeit des Spenders von maximal\nCHF 15'000.00 zulässt (wovon die E. AG auch Gebrauch machte). Beiträge an\nden persönlichen Wahlkampf eines Teilhabers werden hingegen voll aufgerechnet.\nDer Beschuldigte hat denn auch im Steuerveranlagungsverfahren die vorliegenden\nAufrechnungen nach anfänglichem Widerstand akzeptiert.\nWenn man die Kriterien des Bundesgerichts zur Abgrenzung von privatem zu geschäftsbegründetem Aufwand auf den vorliegenden Fall anwendet, kann man zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz kommen: Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu bestimmen, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung orientiert sich am unternehmerischen Zweck. Eine Geschäftsaufwendung ist grundsätzlich geschäftsmässig begründet, wenn der Betrieb und der mit ihm verfolgte Zweck der Gewinnerzielung mit der Aufwendung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Die Kausalität zwischen Betrieb und Aufwendung muss sachlich sein. Das ist im vorliegenden Fall für die Kosten des privaten Wahlkampfs des Beschuldigten nicht der Fall: Ein Nationalratsmandat und der Wahlkampf dazu ist zuerst und ganz überwiegend eine private Angelegenheit und die entsprechenden Aufwendungen deshalb privater Natur. Das anerkannte der Beschuldigte indirekt auch selbst, wenn er auf die Fragen der Staatsanwaltschaft angab, bei den verbuchten Aufwendungen sei es darum gegangen, «für mich den Bekanntheitsgrad» zu steigern. Es ging primär um das persönliche Bedürfnis des Beschuldigten, nach bzw. neben der kommunalen und kantonalen Ebene ein Amt auf nationaler Ebene anzustreben. Ein in der Rechtsprechung ebenfalls erwähntes Kriterium, wonach Beiträge für politische Anliegen in einem Geschäft abziehbar sind, wenn die Aufwendungen für die betreffende Firma eine Werbewirkung erzielen und sie für das politische Engagement in die Öffentlichkeit geht, ist hier offensichtlich nicht erfüllt: In den bezahlten Werbemitteln ging es einzig um die Person B., nie um die E. AG (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b)."}