Wer trotz fehlender Beschwer ein Rechtsmittel einlegt, hat die anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen. Im Unterschied zur beschwerten Partei musste der Berufungskläger nicht Berufung erheben, um das Urteil überprüfen lassen zu können. Hätte er trotz fehlender Beschwer eine Begründung des Urteils gewollt, hätte er einfach eine schriftliche Begründung verlangen können, ohne ein Rechtsmittel zu erheben. Der Beschuldigte hat somit die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total mit Auslagen CHF 170.00, zu bezahlen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 9. Juni 2011 (STBER.2011.8)