428 StPO). Im vorliegenden Fall besteht aber kein Anlass, vom Grundsatz der Erhebung und Auferlegung von Gerichtskosten an die unterliegende Partei abzuweichen. Ob das erstinstanzliche Urteil mündlich eröffnet und begründet wurde, kann hier offen gelassen werden. Der Berufungskläger war ohnehin durch das erstinstanzliche Urteil gar nicht beschwert. Er verlangte einen Freispruch und im Maximum die Benzinkosten als Entschädigung, was ungefähr 100.00 Euro seien. Erhalten hat er einen Freispruch und eine Parteientschädigung von pauschal CHF 150.00. Wer trotz fehlender Beschwer ein Rechtsmittel einlegt, hat die anfallenden Gerichtskosten zu bezahlen.