Wird nun keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen, kann in den Fällen fehlender mündlicher Eröffnung auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden. Dies ist Ausfluss davon, dass die Berufung in guten Treuen erhoben wurde, sah sich doch die rechtsmittelführende Partei aus Gründen der Fristwahrung zur Berufungserhebung gegen das erst im Dispositiv vorliegende Urteil veranlasst (vgl. auch Yvona Griesser in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 8 zu Art. 428 StPO).