Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der erstinstanzliche Entscheid mündlich eröffnet wurde. Wird ein Entscheid nicht mündlich eröffnet und begründet, muss die beschwerte Partei Berufung anmelden, um überhaupt die Begründung des Entscheids prüfen und nötigenfalls durch eine obere Instanz überprüfen lassen zu können. Wird nun keine Berufungserklärung eingereicht oder die angemeldete Berufung nach Eingang des begründeten Urteils zurückgezogen, kann in den Fällen fehlender mündlicher Eröffnung auf die Erhebung von Kosten für das Berufungsverfahren verzichtet werden.