Frist wurden keine Stellungnahmen eingereicht. Es ist infolge fehlender Berufungserklärung auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit hat der Beschuldigte als Berufungskläger grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der erstinstanzliche Entscheid mündlich eröffnet wurde.