403 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach mit Bezug auf die Anmeldung und Erklärung der Berufung zu prüfen ist, ob diese rechtzeitig erfolgt sind (Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N 10 zu Art. 399 StPO, SR 312.0). 3. Mit Verfügung vom 12. April 2011 beantragt die Verfahrensleitung dem Berufungsgericht, nicht auf die Berufung einzutreten. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Nichteintretens bis am 26. April 2011 zu äussern. Innert Frist wurden keine Stellungnahmen eingereicht.